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   ArbG Kaiserslautern, 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06   

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ArbG Kaiserslautern, 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 (https://dejure.org/2007,46025)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 (https://dejure.org/2007,46025)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - 1 Ca 1585/06 (https://dejure.org/2007,46025)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2007 - 3 Sa 255/07

    Vollstreckungsgegenklage - Rechtsschutzbedürfnis - Präklusion

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2007 - Az: 1 Ca 1585/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes des neuerlichen Rechtsstreits der Parteien im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 - dort S. 2 f. (= Bl. 77 f. d.A.).

    Gegen das ihr am 20.03.2007 zugestellte Urteil vom 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 - hat die Klägerin am 19.04.2007 Berufung eingelegt und diese am 06.06.2007 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 16.05.2007, Bl. 93 d.A.) - mit dem Schriftsatz vom 04.06.2007 begründet.

    unter Aufhebung des am 14.02.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 1 Ca 1585/06 - die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.05.2006 - 7 Ca 354/06 - für unzulässig zu erklären und.

    unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 - festzustellen, dass der Anspruch des Beklagten aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.05.2006 - 7 Ca 354/06 - nicht bestanden hat.

    Das Arbeitsgericht hat im unstreitigen Teil seines Urteils (vom 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 - dort S. 2 = Bl. 77 d.A.) in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beklagte den ihm durch das Urteil vom 18.05.2006 (- 7 Ca 354/06 -) zuerkannten Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben hat.

    Dies ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers G. vom 30.01.2007 (Bl. 119 d.A.), sondern bereits aus der Feststellung, die in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 - (dort S. 2 - oben - = Bl. 73 d.A.) enthalten ist.

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